Bescheinigungen & Formulare
Du brauchst einen Nachweis oder suchst ein Formular? Dann bist du hier genau richtig.
Nicht das passende dabei? Dann melde dich gerne bei Marijana.
▼ Erstattung von Fahrtkosten, Materialanschaffungen, Verpflegung
→ Aufwendungsersatz für Team und (Sach-)Ausschuss-Mitglieder
Für eure Arbeit auf Diözesanebene (DV-Ebene) erhalten ehrenamtliche Mitglieder der Teams/ Ausschüsse Fahrtkosten erstattet.
Über diese Vorlage können Kosten abgerechnet werden; die ausgefüllte Tabelle bitte an die jeweils zuständige Diözesanleitung (DL) senden.
Pro gefahrener Kilometer werden dir 23 Cent erstattet (pro Mitfahrer*in und Kilometer: + 2 Cent). Tickets des ÖPNV werden komplett erstattet (2. Klasse).
Bis zum 30.11. jeden Jahres müssen deine Fahrtkosten bei uns eingegangen sein und wir kümmern uns um die Überweisung. Fahrtkosten aus Dezember werden im neuen Jahr abgerechnet.
Wenn du für dein Team Material oder Verpflegung einkaufst, dann gib alle Kassenzettel zeitnah bei der zuständigen DL ab und diese kümmert sich für dich um die Rückerstattung.
▼ Ehrenamtsbescheinigung
Wenn du seit einiger Zeit ehrenamtlich für die KjG aktiv bist und über diese Tätigkeit eine Bescheinigung für deine Bewerbungsunterlagen oder Ähnliches brauchst, stellt dir die Diözesanstelle (DS) gerne ein Zertifikat aus.
Schicke dazu eine E-Mail an info[at]kjg-mainz.de mit folgenden Informationen:
- Geburtsdatum und -ort
- Seit wann bist du KjG Mitglied und wo?
- Welche Tätigkeiten hast du von wann bis wann ausgeführt?
- Hast du Ämter auf Ortsebene, Bezirks-/ Dekanats- oder Diözesanebene bekleidet?
- Warst du in Teams und Arbeitskreisen aktiv?
- Wann hast du KjG-Kurse belegt und welche?
▼ Freistellung für ehrenamtliches Engagement/ Sonderurlaub
Für die Mitarbeit im Zeltlager, auf Freizeiten oder für Aus- und Weiterbildungen kannst du dich von deiner Arbeit freistellen lassen. Das ist gesetzlich geregelt: Jede*r Beschäftige hat einen Rechtsanspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Voraussetzung ist, dass er*sie ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit tätig ist. Grundlage für die Freistellung nach dem “Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit” ist ein Antrag gegenüber dem*der Arbeitgeber*in. Diesen Antrag stellt für unsere KjGs unser Dachverband – der BDKJ (Bund der Deutschen Katholischen Jugend).
Um einen Antrag zu stellen klick hier und füll die Maske mit deinen Informationen aus.
Achtung: Ein Antrag auf Freistellung/ Sonderurlaub muss dem*der Arbeitgeber*in frühzeitig vorliegen. Der BDKJ versucht alle Anliegen innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten; kalkuliert diese Zeit also am besten in eure Planungen mit ein.
Regelungen zur Freistellung und Sonderurlaub
▼ in Hessen
In Hessen hat jede*r Beschäftige der Privatwirtschaft, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Betrieben, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderurlaub). Dies gilt nur, wenn der Sitz des*der Veranstalter*in in Hessen ist. Die Freistellung wird gewährt für die Tätigkeit als Leiter*in, pädagogische Mitarbeiter*in oder Helfer*in bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Ferner gilt die Freistellung für die Leitung, die pädagogische Mitarbeit oder die Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren), die von Jugendverbänden durchgeführt werden.
Lohnkostenerstattung in Hessen
- Mit Antragsstellung leitet der BDKJ die Antragsdaten an den Hessischen Jugendring (hjr) zur Prüfung und Befürwortung weiter.
- Der hjr prüft prüft den Antrag und schickt – bei Erfüllung der Voraussetzungen – eine Befürwortung des Antrages mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt der Freistellung an den*die Arbeitgeber*in, sowie eine Kopie an den BDKJ.
- Freistellung: Der*die Arbeitgeber*in stellt den*die Mitarbeiter*in für den beantragten Zeitraum unter Fortzahlung des Gehaltes frei.
- Nach der Veranstaltung muss der*die Ehrenamtliche eine Teilnahmebescheinigung vorlegen. Diese wird zuvor vom BDKJ versendet.
Weitere Infos:
Flyer Freistellung (hjr)
▼ in Rheinland-Pfalz
Nach §1 des „Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ ist ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen eine Freistellung von der Arbeit zu gewähren für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe.
Das Gleiche gilt für den Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen zu den Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer der oben genannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.
Erstattung von Dienstausfall in Rheinland-Pfalz:
Für die Freistellung besteht kein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung. Allerdings gewährt das Land für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 70 € (Stand 18.2.2021). Allgemein gilt: Ehrenamtliche und leitend Tätige in der Jugendarbeit haben Anspruch auf bis zu zwölf Tage Sonderurlaub pro Jahr, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Im Falle unbezahlter Freistellung für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend. Antragsberechtigt sind die öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Diese Erstattung wird nur gewährt bei einem zuvor ordnungsgemäß gestellten und bewilligten Antrag.
Lohnkostenerstattung in Hessen
- Der Antrag kann über den Jugendverband, die Pfarrei oder die KJZ gestellt werden. Der Antrag auf Erstattung von Dienstausfall steht euch weiter unten zur Verfügung.
- Der*die Ehrenamtliche hat dann die Aufgabe, den vom Verband, der Pfarrei oder der KJZ bewilligten Antrag, mind. vier Wochen vor der Maßnahme, dem*der Arbeitgeber*in vorzulegen und bestätigen zu lassen.
- Darüber hinaus ist er*sie selbst verpflichtet, unter Nr. 3 des Antrags Angaben über sich selbst zu machen und den Antrag zu unterschreiben bzw. von einem Personensorgeberechtigten unterschreiben zu lassen.
- Anträge dürfen erst nach der Maßnahme dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vorgelegt werden. Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme.
Weitere Infos:
Antrag auf Erstattung für Verdienstausfall
Informationen des rheinland-pfälzischen Landesjugendringes (ljr-rlp)